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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 101/14

Gesetze: ZK Art. 9 Abs. 1 ZK Art. 12 Abs. 2 ZK Art. 12 Abs. 4 EUVO-69/2013

Verbindliche Zolltarifauskunft: Einreihung eines Rundfunkempfangsgeräts mit zusätzlicher Audio-Streamer- / Internetradio-Funktion und mit Uhr mit Weckfunktion

Leitsatz

1. Der Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft, deren gewöhnliche Gültigkeitsdauer nach Art. 12 Abs. 4 ZK nach Klageerhebung gegen den Widerruf abläuft, hat sich dann nicht erledigt, wenn die Aufhebung des Widerrufs unmittelbare Rechtswirkung für den Bestand von Einfuhrabgaben entfalten kann.

2. Ein Rundfunkempfangsgerät mit zusätzlicher Audio-Streamer-/Internetradio-Funktion und mit Uhr mit Weckfunktion ist als Rundfunkempfangsgerät, kombiniert mit einem Tonwiedergabegerät in die Unterposition 8527 91 KN, hier konkret in die weitere Unterposition 8527 9119 KN, einzureihen, und nicht als Radiowecker in die Unterposition 8527 9210 KN.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAG-88695

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