Beendigung der Berufsausbildung i. S. d. Kindergeldrechts nicht bereits bei Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung
Leitsatz
Die kindergeldrechtliche Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (und des Bestehens
der Prüfung), sondern erst mit dem zeitlich späteren Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch eine Rechtsvorschrift geregelt
ist (im Streitfall: landesrechtliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung an den Fachschulen für Sozialpädagogik des Ministeriums
für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, wonach die Ausbildung einer staatlich anerkannten Erzieherin „unabhängig vom
Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre dauert und sich in theoretische und praktische Ausbildungsinhalte gliedert”; Anschluss
an ; gegen A 15.10 Abs. 4 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz,
Stand 2017, BStBl 2017 I S. 1006).
Fundstelle(n): KAAAG-88690
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