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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 1 K 338/16 U

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 3 Satz 1, AO § 233a, AO § 238

Beschränkung des Streitwerts auf den Zinsnachteil bei bloßer zeitlicher Verschiebung des Vorsteuerabzugs

Leitsatz

Ist Gegenstand eines Rechtsstreits lediglich die Verschiebung eines unstreitigen Vorsteuerabzugs in einen früheren Besteuerungszeitraum, bemisst sich der Streitwert nach dem finanziellen Vorteil eines früheren Vorsteuerabzugs, der sich wiederum aus dem daraus resultierenden Verzinsungsvorteil (hier: Ersparnis von Nachzahlungszinsen) gemäß §§ 233a, 238 AO ergibt (vgl. BFH-Rspr. und Abgrenzung zu mittelbaren Auswirkungen auf Folgejahre sowie zur Verschiebung progressionsabhängiger Einkünfte).

Fundstelle(n):
UVR 2018 S. 289 Nr. 10
JAAAG-88686

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