Kindergeldanspruch für Pflegekind: Nachträgliche
Haushaltsaufnahme bei dauernder Heimunterbringung – Zeitlich bedeutsamer
Betreuungsumfang
Leitsatz
Besteht zwischen der als gesetzliche Betreuerin ihres Bruders eingesetzten Schwester und ihrem volljährigen, seit Geburt
schwer geistig behinderten Bruder ein die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses rechtfertigendes familienähnliches
Band, so steht die dauernde Heimunterbringung des Bruders der für einen Kindergeldanspruch vorauszusetzenden Haushaltsaufnahme
nicht entgegen, wenn er im Haushalt der Schwester in einem deutlich über bloße Besuchsaufenthalte hinausgehenden zeitlichen
Umfang von mehr als sechs Wochen betreut wird.
Dies gilt auch, wenn das betreute Kind – infolge des zwischenzeitlichen Ablebens der Eltern - erst mehrere Jahre nach seiner
Heimunterbringung in den Haushalt der Schwester aufgenommen wird.
Fundstelle(n): FAAAG-88683
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