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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 2430/16 E EFG 2018 S. 1179 Nr. 14

Gesetze: EStG i. d. F. des JStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i. d. F. des JStG 2009 § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i. d. F. des JStG 2009 § 20 Abs. 4 EStG i. d. F. des JStG 2009 § 32d Abs. 1 EStG i. d. F. des JStG 2009 52a Abs. 10 Satz 6 EStG i. d. F. des JStG 2009 § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG i. d. F. des JStG 2009 § 52a Abs. 10 Satz 8 EStG a.F. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. § 23 Abs. 1 Nr. 2

Reverse Floater als steuerpflichtige Finanzinnovationen – Unechte Rückwirkung der Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG i. d. F. des JStG 2009

Leitsatz

Die unechte Rückwirkung der Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG i. d. F. des JStG 2009, nach der auch bei unechten Finanzinnovationen wie Reverse Floatern – ungeachtet der möglichen Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn - Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 EStG a.F. vorliegen und daher bei der Veräußerung derartiger vor dem angeschaffter Kapitalforderungen nach dem der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung und den Anschaffungskosten abzüglich der Veräußerungskosten der Besteuerung als Kapitaleinkünfte unterliegt, verstößt nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutzgrundsatz, wenn etwaige Kursgewinne zumindest gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG bis zur Verkündung des JStG 2009 am steuerverhaftet waren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStZ 2018 S. 563 Nr. 16
EFG 2018 S. 1179 Nr. 14
VAAAG-88682

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