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NWB Nr. 30 vom Seite 2212

Keine Angst vor der Erledigung im Einspruchsverfahren – Rechtsschutz durch Fortsetzungsfeststellungsklage

Dr. Stefan Pichler

Ist durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Einspruchsverfahren das Begehren des Steuerpflichtigen objektiv insgesamt gegenstandslos geworden (Erledigung), kann der Steuerpflichtige unter gewissen Voraussetzungen dennoch finanzgerichtlichen Rechtsschutz suchen.

Sachverhalt:

[i]Vielfältige KonstellationenDie Konstellationen einer Erledigung im Einspruchsverfahren sind vielfältig: Beendigung einer Betriebsprüfung nach Einspruch gegen die Prüfungsanordnung, Steuerfestsetzung nach Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid, Erteilung bzw. Befolgung eines Auskunftsersuchens bzw. Vorlageverlangens nach Einspruch, Überleitung des Arrest- in das Vollstreckungsverfahren nach Einspruch gegen die Arrestanordnung, Abgabe der Steuererklärung nach Einspruch gegen die Ablehnung einer beantragten Fristverlängerung.

Grundsatz:

[i]Entsprechende Anwendung des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGOHat sich der Verwaltungsakt vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, spricht das Finanzgericht nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Erledigung kann auch vor Einleitung des Einspruchsverfahrens, währenddessen und nach dessen Abschluss eingetr...