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Zuschüsse
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Der Begriff des Zuschusses ist umsatzsteuerlich nicht genau bestimmt, die Erscheinungsformen und Bezeichnungen von Zahlungen eines Dritten sind vielfältig. Für die umsatzsteuerrechtlichen Schlussfolgerungen ist auf die vertragliche und tatsächliche Ausgestaltung des Einzelfalles abzustellen.
Der Beitrag gibt einen Überblick darüber, welche umsatzsteuerrechtlichen Aspekte bei der Beurteilung von Zuschüssen zu beachten und zu würdigen sind. Praxisnahe Beispiele zeigen, wie sich die Schlussfolgerungen in der Buchführung, Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung niederschlagen.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1000 | Kasse |
1200 | Bank |
1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
2743 | Investitionszuschüsse (steuerpflichtig) |
8400 | Umsatzerlöse 19 % USt |
1.2 SKR 04
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1200 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1600 | Kasse |
1800 | Bank |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
4400 | Umsatzerlöse 19 % USt |
4975 | Investitionszuschüsse (steuerpflichtig) |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Allgemeine Grundsätze
Der Begriff des Zuschusses ist umsatzsteuerrechtlich nicht genau bestimmt. Im Wirtschaftsverkehr werden entsprechende Zahlungen eines Dritten häufig als Zuschuss, Zulage, Beihilfe oder auch Subvention bezeichnet. Dabei werden die finanziellen Zuwendungen nicht nur aus öffentlichen Kassen bewilligt. Auch zwischen Unternehmern können entsprechende Zahlungen oder Beihilfen üblich sein, z. B. bei der Gewährung eines Werbekostenzuschusses.
Bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts sind ertragsteuerliche Wahlrechte nicht anwendbar.
Allein aus der Verwendung der Bezeichnung „Zuschuss“ lässt sich noch keine umsatzsteuerliche Rechtsfolge ziehen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der entsprechenden Zahlung vom Zuwendungsgeber an den Zuwendungsempfänger nicht ein Leistungsaustausch zugrunde liegt, der zu einer Umsatzsteuerschuld führt.
Auch wenn die Zahlung aus öffentlichen Haushaltsmitteln bewirkt wird, z. B. durch den Bund, die Länder oder die Kommunen, lässt sich noch keine Entscheidung über das umsatzsteuerliche Schicksal ableiten. Entsprechende Zahlungen lassen sich dabei in zwei Gruppen einteilen:
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„unechte“ (steuerbare) Zuschüsse | „echte“ (nicht steuerbare) Zuschüsse |
|
|
|
Abb. 1: Zuschussarten
Es ergibt sich noch keine zwingende Umsatzsteuerschuld allein aus der Rechtsfolge, dass es sich bei einer finanziellen Zuwendung um einen steuerbaren Zuschuss handelt. Vielmehr sind bei Vorliegen eines steuerbaren Umsatzes die weiteren Regelungen des UStG zu beachten. So kann ein Zuschuss zwar nach § 1 UStG steuerbar sein. Erfüllt er jedoch die Voraussetzungen nach § 4 UStG, ist dieser Umsatz von der Umsatzsteuer befreit.
3.2 Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Zahlenden)
Eine z. B. als Zuschuss, Beihilfe oder Prämie bezeichnete Zahlung stellt für den Leistenden Entgelt für eine erbrachte Leistung dar, wenn folgende Merkmale erfüllt sind: