PAuswG § 7a

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 7a Beleihung [1]

(1) 1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann teilrechtsfähigen Vereinigungen sowie juristischen Personen des Privatrechts zur Wahrnehmung der Aufgabe des elektronisch beantragten Neusetzens der Geheimnummer nach § 20 Absatz 2 der Personalausweisverordnung Hoheitsbefugnisse übertragen (Beleihung). 2Der Beliehene tritt insoweit an die Stelle des Ausweisherstellers; er ist Träger der öffentlichen Verwaltung.

(2) 1Die Beleihung ist nur zulässig, wenn

  1. der zu Beleihende den Stand der Technik für die zu übertragende Aufgabe einhält,

  2. die ordnungsgemäße Erfüllung der zu übertragenden Aufgabe durch den zu Beleihenden sichergestellt wird,

  3. die Erfüllung der zu übertragenden Aufgabe durch den zu Beleihenden voraussichtlich Wirtschaftlichkeitsvorteile gegenüber einer staatlichen Aufgabenwahrnehmung aufweisen wird und

  4. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2Die Beleihung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist in regelmäßigen Abständen zu prüfen.

(3) 1Die Beleihung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen, widerrufen oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden; der Zeitpunkt der Maßnahme hat die Interessen des Beliehenen angemessen zu berücksichtigen. 2Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr vor, so ist die Beleihung zu widerrufen. 3Soweit die Beleihung zurückgenommen oder widerrufen wurde, ist dies im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(4) Der Beliehene untersteht im Umfang der ihm übertragenen Aufgabe der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

(5) Im Umfang der übertragenen Aufgabe findet § 31 Absatz 1 auf den Beliehenen entsprechend Anwendung.

(6) Wird der Bund von einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den der Beliehene in Ausübung des ihm anvertrauten Amtes dem Dritten durch eine Amtspflichtverletzung zugefügt hat, so kann der Bund bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beim Beliehenen Rückgriff nehmen.

Fundstelle(n):
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TAAAG-88528

1Anm. d. Red.: § 7a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .