PAuswG § 14
Abschnitt 3: Umgang mit personenbezogenen Daten
§ 14 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch
zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.
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TAAAG-88528