TKÜV § 33
Teil 4: Vorkehrungen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten
§ 33 Verschwiegenheit
Für die im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen und den dazu erteilten Auskünften zu wahrende Verschwiegenheit gilt § 15 entsprechend.
Fundstelle(n):
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OAAAG-88492