BGH Beschluss v. - 3 StR 86/18

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Strafzumessung bei Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge

Gesetze: § 29a BtMG, § 46 StGB

Instanzenzug: Az: 2090 Js 32726/17 - 6 KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die er wirksam auf die Höhe der Freiheitsstrafe beschränkt hat, hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg.

21. Es erscheint bereits fraglich, ob die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren für den Besitz von knapp 85 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von 14,328 Gramm auch bei Berücksichtigung der erheblichen strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten noch dem Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs entspricht. Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Strafzumessung des Landgerichts jedenfalls deshalb, weil es sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch - im Wege der Bezugnahme - bei der Zumessung der konkreten Strafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, der Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel habe die Grenze zur nicht geringen Menge mit dem 1,91-fachen "deutlich" überschritten. Hierin liegt ein Wertungsfehler; denn eine derartige Überschreitung des Grenzwerts ist nicht ohne weiteres als erheblich einzustufen (vgl. , BGHSt 62, 90, 91 ff., insbesondere Rn. 13; Urteil vom - 2 StR 74/17 Rn. 12 f., zitiert nach juris; ferner , NStZ-RR 2017, 47).

32. Der Aufhebung der bisher getroffenen Feststellungen bedarf es bei einem solchen Wertungsfehler nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende weitere Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:200318B3STR86.18.0

Fundstelle(n):
DAAAG-88448