1. Ein Mobilheim ist als bewegliche Sache keine Zweitwohnung.
2. Sollen Mobilheime wie Zweitwohnungen besteuert werden, muss dies in der Satzung eindeutig geregelt sein. Dies kann etwa in Form einer Gleichstellung der Mobilheime mit einer Wohnung im Wege der Fiktion geschehen, wenn die erfassten Mobilheime entsprechenden Ausstattungsmerkmale, die eindeutig definiert sind, aufweisen. Fortführung und Klarstellung der Rechtsprechung des Senats (vgl. -, juris und vom - 2 KN 1/05 -, unveröffentlicht).
ECLI Nummer: ECLI:DE:OVGSH:2018:0308.2LB97.17.00
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 38/2018 S. 2760 CAAAG-88431
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