1. Dass ein paritätisches Wechselmodell mit wöchentlich wechselnden gewöhnlichem Aufenthalt des betroffenen Kindes nach derzeitiger Rechtslage gegen die Widerstand eines Elternteils nicht gerichtlich angeordnet werden kann, schließt es nicht von vornherein aus, dass das Gericht ein derartiges, von den Eltern in einem vorangegangenen Verfahren vereinbartes und tatsächlich gelebtes Aufenthaltsmodell auch dann aufrechterhält, wenn ein Elternteil es nunmehr abgeändert sehen möchte.
2. In einem solchen Abänderungsverfahren ist anhand des Maßstabs des § 1671 BGB zu prüfen, ob die Fortführung des Doppelresidenzmodells oder die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil allein dem Kindeswohl am besten entspricht.
Fundstelle(n): JAAAG-88420
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