Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterbliebener Geltendmachung einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gem §§ 72, 72a ArbGG
Gesetze: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 72a Abs 3 S 2 Nr 3 Alt 1 ArbGG, § 72 Abs 2 Nr 3 Alt 1 ArbGG, § 547 Nr 1 ZPO
Instanzenzug: Az: 10 AZN 22/17 Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Az: 4 Sa 172/12 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Az: 4 Sa 172/12 Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Az: 4 Sa 172/12 Beschlussvorgehend Az: 10 AZN 23/17 Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Az: 4 Sa 165/12 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Az: 4 Sa 165/12 Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Az: 4 Sa 165/12 Beschluss
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); sie sind unzulässig, weil sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität genügen. Danach entscheidet das Bundesverfassungsgericht nur, wenn die beschwerdeführende Partei im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 <60>; 129, 78 <92>; stRspr). Das Bundesarbeitsgericht überprüft im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG in Verbindung mit § 547 Nr. 1 ZPO auch die Ablehnungsentscheidungen der Berufungsinstanz darauf, ob Ablehnungsgesuche in der Vorinstanz unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG behandelt wurden (vgl. -, juris, Rn. 6; Beschluss vom - 6 AZN 1087/15 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom - 9 AZN 533/16 -, BeckRS 2016, 72260, Rn. 7).
2 Der Beschwerdeführerin war es daher möglich und auch zumutbar, die Ablehnungsentscheidungen des Landesarbeitsgerichts im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen und dabei die gerügte Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend zu machen. Dies ist jedoch unterblieben.
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180627.1bvr149417
Fundstelle(n):
NAAAG-88381