Zusammenveranlagung und Aufteilung der ESt-Schuld im Jahr der Verfahrenseröffnung, Änderung nach § 174 Abs. 3 AO
Leitsatz
1) Das Veranlagungswahlrecht nach § 26 Abs. 2 Satz 2 EStG ist ein Verwaltungsrecht mit vermögensrechtlichem Bezug und kann
damit vom Insolvenzverwalter ausgeübt werden. Eine hieraus resultierende ESt-Schuld ist Masseschuld i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr.
1 InsO.
2) Die in AEAO zu § 251, Tz. 9.1.2 Beispiel 3 vorgesehene Aufteilung der ESt-Schuld im Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen eines Ehegatten in die insolvenzrechtlichen Kategorien ist sachgerecht.
3) Die aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit resultierende Teil-ESt ist eine Masseverbindlichkeit, wenn der Insolvenzverwalter
die Tätigkeit erlaubt, die Betriebseinnahmen zur Masse zieht und die Fortführung der Tätigkeit ermöglicht.
4) Zur Zuordnung der Teil-ESt aus Einkünften aus Vermietung, Kapitalvermögen und Rentenzahlungen.
5) Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG ist bei der einkünftebezogenen Aufteilung der ESt-Schuld verhältniswahrend
bei den Nicht-Renteneinkünften anzusetzen.
6) Werden Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners bei der massebezogenen ESt-Festsetzung gegenüber
dem Insolvenzverwalter erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt, dass sie bei der Steuerfestsetzung gegenüber dem Insolvenzschuldner
zu berücksichtigen sind, und stellt sich diese Annahme im Nachhinein als unzutreffend heraus, ist das FA zur Änderung der
ESt-Festsetzung gegenüber dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 Abs. 3 AO befugt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1336 Nr. 16 OAAAG-88278
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