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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 146/10

Gesetze: ZK Art. 29 ZK Art. 30 Abs. 1 ZK Art. 30 Abs. 2 ZK Art. 30 Abs. 3 ZK Art. 31 Abs. 1 ZK Art. 31 Abs. 2 ZKDV Art. 181a Abs. 1 ZKDV Art. 181a Abs. 2

Ermittlung des Zollwerts nach der Schlussmethode auf Basis der ZORA-Preise bei begründeten Zweifeln an den von der Steuerpflichtigen angemeldeten Transaktionswerten

Leitsatz

1. Die Zollbehörden müssen nach Art. 181a Abs. 1 ZKDVO den Zollwert eingeführter Waren nicht nach dem angegebenen Transaktionswert ermitteln, sondern können eine der Folgemethoden und ggf. die Schlussmethode nach Art. 31 ZK anwenden, wenn sie – nach Durchführung des Verfahrens gemäß Art. 181a Abs. 2 ZKDVO – wegen begründeter Zweifel nicht überzeugt sind, dass der angemeldete Transaktionswert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis entspricht (vgl. ).

2. Begründete Zweifel an den angemeldeten Transaktionswerten bestehen, wenn die von der Steuerpflichtigen angemeldeten Zollwerte ganz überwiegend nur Bruchteile der durch die Zollverwaltung für Waren der jeweiligen Unterpositionen ermittelten Durchschnittspreise aus dem betreffenden Staat betragen, ohne dass für die angemeldeten Preise eine bezogen auf jede Zollwertanmeldung plausible Erklärung gegeben werden kann, und wenn die fehlende Aufklärbarkeit auf die mangelhafte Buchführung der Steuerpflichtigen zurückzuführen ist (u. a. nur sehr rudimentäre Angaben zu den Waren sowohl hinsichtlich der Menge als auch der Qualität in den Rechnungen, keine Aufzeichnungen des Warenein- und – ausgangs, keine schriftlichen Verträge über den An- und Verkauf der gehandelten Waren).

3. Liegen andere verwertbare Angaben nicht vor und ist deswegen der Zollwert nach Art. 31 Abs. 1 ZK zu bestimmen, so ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Hauptzollamt auf die statistisch aus ATLAS bzw. ZORA ermittelten Durchschnittspreise für Waren der gleichen Unterposition im gleichen Zeitraum aus dem betreffenden Staat stützt.

Fundstelle(n):
WAAAG-88258

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