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FG Rheinland-Pfalz | Keine Besteuerung einer Abfindung bei Ansässigkeit in Großbritannien unter Geltung des alten DBA
(1) Unter Geltung des DBA Großbritannien (1964) ist eine von einem deutschen Arbeitgeber gezahlte Abfindung an einen im Zeitpunkt des Zuflusses in Großbritannien ansässigen und in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer auch dann nicht in Deutschland steuerpflichtig, wenn die Abfindung mangels Überweisung nach Großbritannien dort nach britischem Recht nicht besteuert wird. (2) Art. II Abs. 2 DBA Großbritannien enthält keine eigenständige Remittance-base-Klausel, sondern regelt nur die Anwendung von in einzelnen Verteilungsnormen enthaltenen Subject-to-tax-Klauseln. In der Verteilungsnorm für nichtselbständige Einkünfte gem. Art. XI DBA Großbritannien war keine solche Subject-to-tax-Klausel enthalten.
Streitig war, ob der Kl. [i]Status als resident ist auch bei begrenztem Aufenthalt möglich und nicht per se rechtsmissbräuchlich im Streitzeitraum in Großbritannien ansässig war und ob die...