BFH Beschluss v. - I K 4/03

Voraussetzung für die Begr. eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Gesetze: FGO § 134

Gründe

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) führte gegen den Beklagten, Beschwerdegegner und Antragsgegner (Finanzamt —FA—) einen Rechtsstreit wegen Körperschaftsteuer. Durch Urteil vom wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Die Revision ließ das FG nicht zu. Der Antragsteller erhob wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde. Zur Begründung der Beschwerde verwies er auf seinen gesamten Vortrag im Klageverfahren und behauptete, es lägen Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor. Der beschließende Senat verwarf durch Beschluss vom die Beschwerde. Von einer Begründung sah er gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Am hat der Antragsteller sinngemäß beantragt, das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, den Beschluss vom aufzuheben und die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen. Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrags hat er im Wesentlichen vorgetragen:

Der Wiederaufnahmeantrag sei gemäß § 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Die an dem Beschluss vom mitwirkenden Richter hätten zum Nachteil des Antragstellers Rechtsbeugung (§ 339 des StrafgesetzbuchsStGB—) begangen. Die Zulässigkeit der Beschwerde sei von ihnen verneint worden, obwohl alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Um die vorsätzlich unrichtige Anwendung des Rechts zu vertuschen, hätten die Richter auch den Begründungszwang gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht beachtet. Eine entsprechende Strafanzeige sei erstattet worden und werde Erfolg haben.

Das FA beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen.

II. Der Antrag ist unzulässig. Er war daher zu verwerfen.

1. Gemäß § 134 FGO i.V.m. § 581 Abs. 1 ZPO findet in Fällen des § 580 Nr. 5 ZPO eine Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. Die bloße Behauptung einer Straftat genügt nicht (s. Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2002, § 581 Rn. 1 und 5). Entsprechendes gilt für Anträge auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens (s. , BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252), die —wie im Streitfall— auf einen Restitutionsgrund i.S. des § 580 Nr. 5 ZPO gestützt werden.

2. Im Streitfall sind die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 5 ZPO wird vom Antragsteller nur behauptet.

Fundstelle(n):
WAAAA-70011