Gründe
I. Der Kläger, Antragsteller, Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Antragsteller) wendet sich gegen die Beschlüsse des Senats vom I B 8/02, I S 13/01, mit denen seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das als unbegründet zurückgewiesen und sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Beschwerdeverfahren abgelehnt wurden. Er beantragt unter Bezugnahme auf § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO), die genannten Verfahren ”erneut zu behandeln” (I K 1/03 und 2/03), den Beschluss des Senats vom I E 1/02, mit dem seine Erinnerung gegen die die oben genannten Verfahren betreffende Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) -Kostenstelle- zurückgewiesen wurde, unter Bezugnahme auf § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als nichtig zu erklären und die Prozesskosten zu erlassen (I K 3/03).
II. 1. Die Verfahren I K 1/03, 2/03 und 3/03 werden gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Anträge sind unzulässig und waren daher abzulehnen.
2. Das vom Antragsteller für alle Verfahren gestellte Gesuch um Ablehnung der Mitglieder des erkennenden Spruchkörpers (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 42, 44 Abs. 1 ZPO) ist als missbräuchlich unzulässig abzulehnen, weil es an einer nachvollziehbaren Darlegung eines Ablehnungsgrundes fehlt (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 86/88, BFH/NV 1990, 175; vom VII B 219/97, BFH/NV 1998, 872), damit ein Ablehnungsgrund nicht gemäß § 44 Abs. 2 ZPO substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist (, BFH/NV 1998, 326). Dies gilt insbesondere, nachdem vorliegend unter Verstoß gegen das Erfordernis der Individualablehnung alle Richter eines Spruchkörpers (”Dreigespann”, ”Trio”) abgelehnt wurden, ohne dass ernstliche Gründe in der Person des einzelnen Richters geltend gemacht wurden (, BFH/NV 2000, 981), und soweit das Ablehnungsgesuch beleidigenden Inhalts ist (Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 51 Anm. 40).
Zu einem missbräuchlichen Ablehnungsgesuch sind dienstliche Äußerungen der betroffenen Richter nicht erforderlich, außerdem darf in der geschäftsplanmäßigen Besetzung, d.h. unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über das Ablehnungsgesuch entschieden werden (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFH/NV 2002, 1164, m.w.N.).
3. Das Begehren des Antragstellers nach ”erneuter Behandlung” des durch den Senatsbeschluss I B 8/02 rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision i.S. des § 115 FGO gegen das ist als Wiederaufnahmeantrag gemäß § 134 FGO i.V.m. §§ 578 ff. (§ 580 Nr. 5) ZPO zu werten. Ein solcher ist auch gegen Beschlüsse statthaft, die der materiellen Rechtskraft fähig sind (BFH-Beschlüsse vom II S 8/99, BFH/NV 2000, 457; vom VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252).
Der Antrag ist jedoch unzulässig. Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder von einer durch vorgenannte Personen tätigen Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG als Bevollmächtigen vertreten lassen (§ 62a FGO). Dies gilt auch für einen beim BFH gestellten Wiederaufnahmeantrag (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFHE 122, 1, BStBl II 1977, 501; VII K 2, 3, 4 und 5/97, BFH/NV 1998, 348). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (, nicht veröffentlicht —n.v.—, m.w.N. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts —BVerfG—; die gegen diesen BFH-Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, ).
Ob sich die Unzulässigkeit des Antrags auch aus anderen Gründen ergibt, kann dahinstehen.
4. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Bewilligung von PKH i.S. des § 142 FGO für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das kommt nicht in Betracht, da der die PKH ablehnende Beschluss des Senats vom I S 13/01 nicht in materieller Rechtskraft erwachsen kann. Der Antrag auf ”erneute Behandlung” dieses Verfahrens ist daher als wiederholter Antrag auf Bewilligung von PKH zu werten (BFH-Beschlüsse vom V S 4/92, BFH/NV 1998, 494; vom XI S 32/97, BFH/NV 1998, 1252). Ein derartiger Antrag unterliegt zwar nicht dem Vertretungszwang des § 62a FGO (vgl. (PKH), BFH/NV 2002, 949). Dennoch ist er nur zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens geben könnten (BFH-Beschlüsse vom IX S 4/95, BFH/NV 1996, 256; vom XI K 2/96, BFH/NV 1998, 80). Daran fehlt es im Streitfall bereits deshalb, weil mit dem Beschluss des Senats vom I B 8/02 das Urteil des FG Düsseldorf
vom 8 K 4640/97 E rechtskräftig geworden ist (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO); damit steht bindend fest, dass eine Revision gegen dieses Urteil nicht stattfindet.
Insoweit ergeht der Beschluss gerichtsgebührenfrei.
5. Die Erinnerung des Antragstellers i.S. von § 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen die Kostenrechnung des BFH -Kostenstelle- (I K 3/03) ist als solche nicht wiederholbar (vgl. , BFH/NV 1997, 697; , Monatsschrift für Deutsches Recht —MDR— 1983, 585; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 5 GKG Anm. 36). Der Verzicht auf eine Befristung der Einlegung (§ 5 Abs. 3 Satz 3 GKG) bedeutet nicht gleichzeitig die Zulässigkeit der wiederholten Einlegung eines Rechtsmittels. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG ist auch eine Beschwerde ausgeschlossen, wenn die Kosten bei dem Rechtsmittelgericht angesetzt worden sind. Überdies findet nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Ob damit die Entscheidung des Senats vom I E 1/02 in materieller Rechtskraft erwachsen ist mit der Folge, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die Erinnerung statthaft wäre, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Denn jedenfalls wäre ein derartiger Antrag unzulässig, weil der Antragsteller die Voraussetzungen des § 134 FGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO nicht schlüssig dargelegt hat (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom VII K 1/95, BFH/NV 1996, 221; in BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252). Dem Antrag ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass der Senat bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO).
Im Übrigen ist unverändert nicht ersichtlich, was der Antragsteller als Kostenschuldner mit seiner Erinnerung begehrt. Einwendungen gegen die dem Kostenansatz zugrunde liegende Entscheidung in der Hauptsache können mit der Erinnerung nicht geltend gemacht werden (, II E 4/99, BFH/NV 2000, 964). Inwieweit der Antragsteller als Kostenschuldner den Kostenansatz selbst für unzutreffend hält, ist nach wie vor weder dargelegt noch erkennbar. Bereits aus diesen Gründen wäre der Antrag auch als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom I E 1/02 —unbeschadet ihrer Zulässigkeit— jedenfalls unbegründet (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 697 a.E.).
Auch insoweit ergeht der Beschluss gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).
Fundstelle(n):
PAAAA-70009