Mehr Pflicht als Kür
Das Problem wird nicht bei der Wurzel gepackt
Am hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen. Ziel des Familienentlastungsgesetzes ist die Umsetzung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Erhöhungen von Kindergeld und Kinderfreibetrag sowie darüber hinaus – zum Ausgleich der kalten Progression – des steuerlichen Grundfreibetrags. Enttäuscht äußerte sich der Bund der Steuerzahler bereits zu dem Anfang Juni veröffentlichten Referentenentwurf, der lediglich eine „Minimallösung“ darstelle. Anders als der Gesetzentwurf nahelege, handele es sich zum größten Teil nicht um Entlastungen, sondern um ein Pflichtprogramm, das die Bundesregierung sowieso vorlegen müsse. Denn zur Anhebung des Grundfreibetrags sowie des Kinderfreibetrags sei der Gesetzgeber aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohnehin verpflichtet. Neben diesem Pflichtprogramm gebe es nur eine zaghafte Kür, die bereits die Vorgänger-Regierung zugesagt hatte: die regelmäßige Entschärfung der kalten Progression. Die Steuerentlastungen stellt Hörster auf dar.
Zur Entlastung einer – insbesondere familieninternen – Unternehmensnachfolge sieht das Einkommensteuergesetz die Möglichkeit der gewinnneutralen Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern vor. Häufiger Anwendungsfall in diesem Zusammenhang ist die unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Für eine steuerliche Begünstigung bei der Nachfolge knüpft das Steuerrecht dabei – sowohl für die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG als auch im Hinblick auf die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungsvorschriften – grundsätzlich an den gesamten Mitunternehmeranteil an. Dies bedeutet, dass zusammen mit dem gesamten Gesellschaftsanteil auch das Sonderbetriebsvermögen auf den Nachfolger übertragen werden muss. Wird jedoch, wie in der Praxis üblich, der Kommanditanteil unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Nachfolgers als Kommanditist in das Handelsregister übertragen, kann dies dazu führen, dass die Beteiligung und das Sonderbetriebsvermögen zu unterschiedlichen Zeitpunkten beim Begünstigten ankommen. Mit einem solchen Fall hatte sich kürzlich das Finanzgericht Köln auseinanderzusetzen – und eine erbschaftsteuerliche Begünstigung der Übertragung abgelehnt. Der Ausgang des nunmehr beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahrens ist mit Spannung zu erwarten, zumal sich hieraus auch Rückschlüsse auf die ertragsteuerlichen Konsequenzen ergeben. Worauf bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen nun zu achten ist, stellen Müller/Dorn auf dar.
Beste Grüße
Claudia Kehrein
Fundstelle(n):
NWB 2018 Seite 2009
NWB CAAAG-87929