BFH Beschluss v. - I B 96/02

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und Erfordernis einer Entsch. des BFH zur Fortbildung des Rechts bei Änderung der gesetzlichen Bestimmung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2

Gründe

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt.

Die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VII B 113/00, BFH/NV 2001, 194; vom X B 180/01, nicht veröffentlicht —n.v.—; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung. 5. Aufl., § 116 Anm. 32, m.w.N.). Ist die für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage bereits Gegenstand gesetzlicher Regelungen, ist umso mehr im Einzelnen darzulegen, warum die Rechtsfrage trotz der gesetzlichen Regelungen noch klärungsbedürftig ist (, n.v.). Diesem Erfordernis wird die Beschwerdebegründung angesichts des klaren Wortlauts des § 6a Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahresteuergesetzes (JStG) 1997 vom (BGBl I 1996, 2049, BStBl I 1996, 1523) wonach für eine Pensionsverpflichtung eine Rückstellung nur gebildet werden darf, wenn und soweit ”die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht”, keineswegs gerecht.

Gleichermaßen lässt die zwischenzeitliche Gesetzesänderung das von der Klägerin behauptete Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) wegen Abweichens der Vorentscheidung von dem Senatsurteil vom I R 105/91 (BFHE 170, 169, BStBl II 1993, 792) von vornherein entfallen.

Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Fundstelle(n):
DAAAA-69995