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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 3 KA 31/15

Leitsatz

Leitsatz:

1. Auch sog. Defekturarzneimittel können im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nur verordnet werden, wenn sie die Gewähr für Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nach Maßgabe des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse bieten.

2. Dies kann für das Präparat Oxybutynin 0,1 % Grachtenhaus Instillationsset N3 15 ml nicht bejaht werden.

Fundstelle(n):
KAAAG-87802

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