Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung bei Änderung des Wirtschaftsjahres
Leitsatz
Soweit die Klägerin auf dem amtlichen Vordruck für die Gewerbesteuererklärung die Frage, ob im Erhebungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre
enden würden, – zu Unrecht – verneint hat, liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor, die das FA übernommen hat. Da die Umstellung
des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr jedoch erst im September 2011 und damit zeitlich nach dem Ende des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres zum erfolgt ist, konnte der Sachbearbeiter im FA nicht ohne weitere Sachverhaltsermittlungen
erkennen, dass die Umstellung bereits mit Wirkung für den streitigen Veranlagungszeitraum 2011 erfolgen sollte, zumal auch
dem Handelsregisterauszug bzw. der notariellen Niederschrift über die Beschlussfassung kein entsprechender Vermerk enthalten
war.
Tatbestand
Fundstelle(n): GmbH-StB 2018 S. 337 Nr. 10 MAAAG-87661
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