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FG München Urteil v. - 7 K 2496/17

Gesetze: AO § 129, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 174 Abs. 3, AO § 175 Abs. 1 Nr. 2

Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung bei Änderung des Wirtschaftsjahres

Leitsatz

Soweit die Klägerin auf dem amtlichen Vordruck für die Gewerbesteuererklärung die Frage, ob im Erhebungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre enden würden, – zu Unrecht – verneint hat, liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor, die das FA übernommen hat. Da die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr jedoch erst im September 2011 und damit zeitlich nach dem Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum erfolgt ist, konnte der Sachbearbeiter im FA nicht ohne weitere Sachverhaltsermittlungen erkennen, dass die Umstellung bereits mit Wirkung für den streitigen Veranlagungszeitraum 2011 erfolgen sollte, zumal auch dem Handelsregisterauszug bzw. der notariellen Niederschrift über die Beschlussfassung kein entsprechender Vermerk enthalten war.

Tatbestand

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2018 S. 337 Nr. 10
MAAAG-87661

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