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FG München Urteil v. - 7 K 1569/17

Gesetze: AO § 129AO § 181 Abs. 1 S. 1AO § 169 Abs. 1 S. 1f AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit

Leitsatz

Aufgrund der handschriftlichen Vermerke und Eintragungen des Sachbearbeiters auf den eingereichten Steuererklärungen kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Sachbearbeiter eigene – wenn auch falsche – rechtliche Überlegungen angestellt hat, so dass die mehr als theoretische Möglichkeit eines Rechtsfehlers gegeben ist. Unabhängig von dem Maß an vorgenommener Sorgfalt bei der Bearbeitung kommt eine Anwendung des § 129 AO daher nicht in Betracht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2018 S. 337 Nr. 10
FAAAG-87659

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