Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen als vGA
Leitsatz
1. Aufgrund objektiver Umstände musste mit einem vollständigen Ausfall der Forderung gerechnet werden, zumal der Geschäftsführer
bereits im Jahr 2009 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und sich seine bereits seit Beginn der Darlehensausreichung
im Jahr 2004 prekäre wirtschaftliche Situation weiter verschlechtert hatte.
2. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die den Wertberichtigungen zugrundeliegenden Darlehensforderungen bereits
bei ihrer Ausreichung nicht werthaltig gewesen sind.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 8 Nr. 1 DStRE 2019 S. 279 Nr. 5 GmbH-StB 2018 S. 333 Nr. 10 RAAAG-87655
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