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Zeitpunkt der Entstehung eines Veräußerungsverlusts
Ein Verlust i. S. von § 17 EStG entsteht nicht schon mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, entsteht ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG nicht bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Entstehung eines Auflösungsverlusts
Maßgebend für die Verlustentstehung i. S. von § 17 EStG ist der Zeitpunkt, zu dem bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1, § 5 EStG nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung der Gewinn oder Verlust realisiert worden ist. Ein Auflösungsverlust ist danach zu dem Zeitpunkt zu erfassen, zu dem
der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens einerseits (§ 17 Abs. 4 Satz 2 EStG) und
die Liquidations- und Anschaffungskosten des Gesellschafters andererseits (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG)
feststehen. Das Gleiche gilt, wenn sicher ist, dass eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter ausscheidet und wenn die durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen der Höhe nach bekannt sind. Im Fall der Liquidation der Gesellschaft ist eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter in der Regel erst dann ausgeschlossen, wenn die Liquidation abgeschlossen ...