Die Vorschrift setzt voraus, dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Schulen/Einrichtungen auf einen Beruf
oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ist materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung.
Die nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde kann nicht
aus Vereinfachungsgründen durch eine Fahrschulerlaubnis oder die Erlaubnis für Lehrgänge nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz
erbracht werden.
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGNI:2018:0419.11K262.17.00
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1402 Nr. 16 BAAAG-87536
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