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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 11 K 262/17 EFG 2018 S. 1402 Nr. 16

Gesetze: UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb

Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für Fahrschulen

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG.

  2. Die Vorschrift setzt voraus, dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Schulen/Einrichtungen auf einen Beruf oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

  3. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ist materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung.

  4. Die nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde kann nicht aus Vereinfachungsgründen durch eine Fahrschulerlaubnis oder die Erlaubnis für Lehrgänge nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz erbracht werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGNI:2018:0419.11K262.17.00

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1402 Nr. 16
BAAAG-87536

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