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Anforderungen an eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für Fahrschulen
Vor dem Finanzgericht war die Frage zu klären, ob die nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für eine Steuerbefreiung erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde aus Vereinfachungsgründen durch eine Fahrschulerlaubnis oder die Erlaubnis für Lehrgänge nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz ersetzt werden kann.
I. Sachverhalt
Der Kläger des Besprechungsurteils betrieb in den Streitjahren eine Fahrschule in D. Die Umsatzbesteuerung erfolgte im Rahmen der sogenannten Ist-Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten. In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2015 erfasste er seine Entgelte aus seiner Fahrschullehrertätigkeit als Umsätze zum allgemeinen Steuersatz. Die Erklärungen wurden vom Beklagten der Umsatzsteuerfestsetzung zugrunde gelegt.
Zwischen November 2016 und April 2017 wurde beim Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt, die sich auf die steuerlichen Verhältnisse in den Streitjahren erstreckte. Dabei vertrat der Sonderprüfer folgende Ansichten:
Der Kläger hatte in den Streitjahren Lehrgänge zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L sowie Lehrgänge zum Erwerb der Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Berufskraftfahrer-Q...