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Mietverhältnis | Grundlage der Betriebskostenabrechnung
Sofern und soweit Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben (vgl. etwa § 556a Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 HeizkostenV) ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung im Allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend.
Entscheidend für die Abrechnung sind also die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht die von subjektiven Vorstellungen geprägten Parteivereinbarungen zur Wohnfläche. Der [i]Schmalbach, Mietvertrag, infoCenter NWB JAAAB-22944 BGH hat insoweit seine frühere Rechtsprechung (Urteil v. - VIII ZR 261/06 NWB FAAAC-64284, Rz. 19), wonach Abweichungen bis zu 10 % von der vereinbarten zu der tatsächlichen Wohnfläche auch im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung als unbeachtli...