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Genossenschaft | Zum Ende der Mitgliedschaft
Bedingungen, bei deren Eintritt die Mitgliedschaft in der Genossenschaft von selbst endet, können nicht außerhalb der Satzung einzelvertraglich vereinbart werden.
Die zwischen den Vertragsparteien ausgehandelte Kündigungsfiktion verstößt gegen die aus den §§ 65 ff. GenG insgesamt zu entnehmenden Einschränkungen, denen das Ausscheiden aus einer Genossenschaft unterliegt. Die Regelungen schließen zwar eine Beendigung der Mitgliedschaft durch einen Aufhebungsvertrag nicht schlechthin aus, auch wenn dieser in der Satzung nicht vorgesehen ist. [i]Gehrmann, Genossenschaft, infoCenter NWB EAAAC-95566 Denn die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft kann grds. auch durch einen Auflösungsvertrag – gleichsam als „actus contrarius“ zum Aufnahmevertrag – beendet werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 GenG). Der Abschluss eines bedingten Auflösungsvertrags ...