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Einkommensteuer | Kein Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche Belastung
Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass Aufwendungen zur Beseitigung von durch Baumängel verursachten Schäden grds. nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung führen. Dies gilt nach dem insbesondere auch dann, wenn eine selbstgenutzte Wohnung betroffen ist und Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten mittlerweile verjährt sind.