Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (ab 2010) eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge
Aufgrund
des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und
des Nichtannahmebeschlusses des (vorgehend , BStBl 2015 II S. 1043)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2010 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die beschränkte Abziehbarkeit (§ 10 Absatz 4 EStG [1]) von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG [2] verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume ab 2010.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S 0625
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - 3-S 0625/6
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat - 37 S
0625-1/9/54
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S 0625-3/2018
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 33-S
0625/2018#002
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt
Bremen - S 0625
A-1/2014-2/2018-13-1
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 0625 - 2018/003 -
51
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 0338 A - 008 - II 11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV-S
0625-00000-2018/002
Niedersächsisches Finanzministerium - 33-S 0625/022-0001
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 0338 -
34 - V A 2
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - S 0625 A - 10-002 - 446
Saarland Ministerium für Finanzen und
Europa - S 0625-1#007,
2018/44466
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 31-S
0625/27/1-2018/17496
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 44 - S 0625 -
5
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - S
0338-047
Thüringer Finanzministerium - S 0338 A - 2
Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 705
OAAAG-87348
1in der Fassung des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom
2eingeführt durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom