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LSG Bayern Urteil v. - L 3 U 233/15

Leitsatz

Leitsatz:

1. Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet (hier: gesicherte Diagnose einer chronifizierten depressiven Störung), die der Versicherte auf Stress im Zusammenhang mit seiner versicherten beruflichen Tätigkeit (hier: selbstständiger Versicherungsfachwirt) zurückführt, stellen keine Berufskrankheit nach der Berufskrankheiten-Liste der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) dar.

a) Bei beruflichen Stressbelastungen handelt es sich nicht um Einwirkungen, die in der Berufskrankheiten-Liste der Anlage 1 zur BKV erfasst sind.

b) Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet sind außerdem nicht ausdrücklich in der Berufskrankheiten-Liste der Anlage 1 zur BKV genannt.

2. Die psychische Erkrankung des Versicherten kann auch nicht wie eine Berufskrankheit (sog. Wie-Berufskrankheit) anerkannt werden.

a) Die Feststellung des Vorliegens einer Wie-Berufskrankheit setzt insbesondere voraus, dass bestimmte Personengruppen infolge einer versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt sind, die nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine Krankheit hervorrufen.

b) Die beim Versicherten gesicherte chronifizierte depressive Störung kann nicht kausal bestimmten "besonderen Einwirkungen" im Sinne des § 9 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 S. 2 SGB VII zugeordnet werden. Vielmehr wird eine Vielzahl von beruflichen, aber vor allem auch privaten, sozialen und genetischen Faktoren als Ursachen depressiver Störungen diskutiert (sog. "Multikausalität"). "Stress" wird überdies durch eine Vielzahl von Einflüssen arbeitsbedingter und sonstiger Art (Stressoren) verursacht und individuell höchst unterschiedlich empfunden.

c) Zudem lassen sich "bestimmte Personengruppen", die diesen besonderen Einwirkungen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind, nicht abgrenzen. Auch die hier geschilderten beruflichen Belastungssituationen treten in einer Vielzahl beruflicher Tätigkeiten in zumindest vergleichbarer Weise auf.

d) Neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft liegen nicht vor.

e) Da § 9 Abs. 2 SGB VII keine allgemeine Härteklausel beinhaltet, kommt es nicht darauf an, ob in einem konkreten Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die rechtlich wesentliche Ursache einer Erkrankung sind.

Fundstelle(n):
XAAAG-87196

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