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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 476/16

Gesetze: ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c

Unverzügliche Bestimmung als Familienheim bei umfangreicher Renovierung bzw. Umbau vor Einzug

Leitsatz

Ein vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus ist bei Erwerber nicht unverzüglich zur Eigennutzung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bestimmt, wenn die äußeren Umstände dafür sprechen, dass der Entschluss zur Selbstnutzung des Einfamilienhauses erst rund 9 Monate nach dem Erbfall gefasst worden war, und die Selbstnutzung durch den Erwerber aufgrund umfangreicher Renovierungs- und Umbauarbeiten erst 23 Monate nach dem Erbfall aufgenommen wurde.

Fundstelle(n):
ErbStB 2018 S. 233 Nr. 8
UVR 2018 S. 264 Nr. 9
OAAAG-87066

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