Zur Zinsfestsetzung nach § 233a AO unter
Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses bzw. eines Verlustabzugs
sowie Änderung der Steuerfestsetzung wegen offenbarer Unrichtigkeit
- Erlass von Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen - Kostenentscheidung
bei Haupt- und Hilfsantrag.
Leitsatz
1. Bei mehrfacher Änderung
der Steuerfestsetzungen oder der Anrechnungsbeträge ist der Zinsbetrag
nach § 233a AO für jede Änderung gesondert zu berechnen.
2. Waren vor einer Korrektur
der Steuerfestsetzung bereits Nachzahlungszinsen angefallen, sind
diese, soweit sie auf den Herabsetzungsbetrag entfielen, für die
Zeit ab Beginn der Karenzzeit zu mindern, allerdings begrenzt auf
den Unterschiedsbetrag, der sich bei Beginn des Zinslaufs ergab.
3. Jede Änderung der Steuerfestsetzung
zieht gem. § 233a Abs. 5 AO eine Änderung der Zinsberechnung nach
sich. Dabei sind für die Zinsberechnung zunächst Teil-Unterschiedsbeträge
nach der zeitlichen Reihenfolge des jeweiligen Beginns der Zinsläufe zu
bilden.
4. § 233a Abs. 5 AO trägt der
Abhängigkeit der Zinsfestsetzung von der Steuerfestsetzung Rechnung
und stellt klar, dass der beschränkten Vollverzinsung nur diejenigen Beträge
unterliegen, die dem Gläubiger des Steuer- oder Steuererstattungsanspruchs im
Verhältnis zum gesetzlichen Anspruch vorenthalten wurden. Eine Verzinsung
einer zu Unrecht festgesetzten Steuer sieht der Normzweck des §
233a AO nicht vor.
5. Es besteht keine zwingende
Rangfolge hinsichtlich einer Verpflichtungsklage auf Zinserlass
bei gleichzeitig erhobener Anfechtungsklage bezüglich der Zinsfestsetzung. Vor
Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung ist jedoch bei den Billigkeitserwägungen zu
prüfen, ob nicht bereits durch die Auslegung des Gesetzes das unbillige
Ergebnis vermieden werden kann. Ist dies der Fall, so ist für einen
Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit kein Raum.
6. Bei einem Obsiegen im Hauptantrag
und dem Unterliegen im aufrechterhaltenen Hilfsantrag kann die Kostenaufhebung
nach § 136 Abs. 1 S. 1 FGO eine sachgerechte Entscheidung darstellen.
Fundstelle(n): EAAAG-87065
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