Gewerbesteuerpflicht betriebswirtschaftlicher Beratungsleistungen an
„Eigengesellschaften”
Leitsatz
Auch bei entgeltlichen Beratungsleistungen eines Gesellschafters an vom ihm mittelbar über eine Holding GmbH & Co. KG beherrschte
Kapitalgesellschaften sind die für gewerbliche Einkünfte zu fordernden Voraussetzungen einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr erfüllt.
Allein durch die Hinweise auf die langjährige Geschäftsführertätigkeit für die Kapitalgesellschaften sowie auf deren Mitarbeiter-
und Umsatzzahlen können die für die Anerkennung einer freiberufliche Tätigkeit als beratender Betriebswirt erforderlichen
theoretischen Fachkenntnisse in den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre nicht nachgewiesen werden (vgl. , BFH/NV 2009, 759)
Besteht die – neben der Funktion als Mitgeschäftsführer ohne Bezüge ausgeübte – entgeltliche Tätigkeit für die Gesellschaften
in der Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen im Rahmen des Aufbaus bzw. Ausbaus der Firmen, kann sie bereits deshalb
nicht als beratende freiberufliche Tätigkeit qualifiziert werden (vgl. , BStBl II 1991,
169).
Fundstelle(n): BB 2018 S. 1366 Nr. 24 DStRE 2019 S. 569 Nr. 9 EFG 2018 S. 1287 Nr. 15 GmbH-StB 2018 S. 336 Nr. 10 KÖSDI 2018 S. 20897 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2018 S. 1733 StB 2018 S. 206 Nr. 7 ZAAAG-87058
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