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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 3782/14 F EFG 2018 S. 1109 Nr. 13

Gesetze: EStG § 7, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Veräußerung eines Kommanditanteils: Erhöhung der Anschaffungskosten durch Übernahme eines negativen Kapitalkontos – Unterscheidung zwischen Darlehenskonto und Kapitalkonto

Leitsatz

  1. Bei einem als Darlehenskonto bezeichneten Konto eines Kommanditisten handelt es sich entgegen der Bezeichnung im Gesellschaftsvertrag um ein variables Kapitalkonto, wenn dessen Saldo neben der Kommanditeinlage in die Auseinandersetzungsrechnung zur Ermittlung des Abfindungsguthabens einzubeziehen ist.

  2. Dies gilt auch dann, wenn auf dem Darlehenskonto nur Gewinnanteile, Entnahmen und sonstiger Zahlungsverkehr zwischen dem Kommanditisten und der Gesellschaft gebucht werden, während die Verlustanteile einem zusätzlich vereinbarten Verlustvortragskonto belastet werden.

  3. Bei der der Veräußerung eines Kommanditanteils kommt daher eine Erhöhung der Anschaffungskosten des Erwerbers durch Übernahme eines negativen Kapitalkontos nicht in Betracht, wenn der negative Saldo aus Kommanditeinlage und Verlustvortragskonto durch das Darlehenskonto ausgeglichen wird.

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1520 Nr. 26
BBK-Kurznachricht Nr. 22/2018 S. 1035
DStR 2019 S. 6 Nr. 7
DStRE 2019 S. 413 Nr. 7
EFG 2018 S. 1109 Nr. 13
KÖSDI 2018 S. 20859 Nr. 8
VAAAG-87055

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