1. Liegen rückwirkende Ereignisse i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 AO vor, wenn Unternehmer im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärungen 2009 davon ausgegangen sind, dass Bauleistungen an Bauträger der Besteuerung durch den Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG unterlagen?
Dürfen zur Umsetzung des (BStBl II 2014, 128) Änderungsfestsetzungen ergehen?
2. Hat das Finanzamt eine Billigkeitsmaßnahme i. S. des § 163 AO zur Umsetzung von Tz. 16 des (BStBl I 2014, 1073) erlassen, mit der die Anwendung der § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 233 Abs. 2a AO aus Billigkeitsgründen angeordnet wurde, wenn eine Änderungsfestsetzung zu Lasten eines Unternehmers erfolgt, der in 2009 Bauleistungen an einen Bauträger erbracht hat, und das Finanzamt davon absieht, Nachzahlungszinsen gegenüber dem Unternehmer festzusetzen?
3. Ist bei Anwendung des § 233a Abs. 3 Satz 3 AO die auf die steuererhöhende Festsetzung geleistete Nachzahlung für die Bemessung der Erstattungszinsen unbeachtlich, wenn im zeitlichen Zusammenhang eine steuererhöhende Festsetzung, die i. S. der § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 233 Abs. 2a AO auf einem rückwirkenden Ereignis beruht, und eine steuermindernde Festsetzung, die nicht i. S. der § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 233 Abs. 2a AO auf einem rückwirkenden Ereignis beruht, ergehen?
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