Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Rechtskraft von Entscheidungen im Patentnichtigkeitsverfahren – res judicata" - keine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der materiellen und subjektiven Rechtskraft - Rechtskraft einer abweisenden Entscheidung - erneute auf dieselben Klagegründe gestützte Klage von am Vorverfahren nicht Beteiligten – Zulässigkeit
Leitsatz
„Rechtskraft von Entscheidungen im Patentnichtigkeitsverfahren – res judicata“
Weder die Eigenschaft der Nichtigkeitsklage als Gestaltungsklage noch das Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit betreffend den Bestand von Schutzrechten gebieten für das Patentnichtigkeitsverfahren eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der materiellen und subjektiven Rechtskraft (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §§ 323, 325 ZPO). Die Rechtskraft einer die Nichtigkeitsklage abweisenden Entscheidung steht daher einer erneuten auf dieselben Klagegründe gestützten Klage, die von am Vorverfahren nicht Beteiligten erhoben wird, nicht entgegen.
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