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BGH Beschluss v. - XII ZB 80/18

Güterrechtsverfahren: Wert des Beschwerdegegenstands bei einem gegen die Abweisung des Antrags auf Auskunftserteilung gerichteten Rechtsmittel; Bemessung der Beschwer bei fehlenden Anhaltspunkten für einen Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers

Leitsatz

1. Legt der Antragsteller gegen die Abweisung seines Antrags auf Auskunftserteilung in einer Güterrechtssache Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom , XII ZB 405/15, FamRZ 2016, 454).

2. Zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands in der Auskunftsstufe eines Güterrechtsverfahrens, wenn für einen Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers keine Anhaltspunkte festgestellt werden können.

Gesetze: § 1379 Abs 1 BGB, § 61 Abs 1 FamFG, § 3 ZPO

Instanzenzug: OLG Celle Az: 12 UF 120/17 Beschlussvorgehend AG Gifhorn Az: 16 F 320/17

Gründe

I.

1Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner, ihrem geschiedenen Ehemann, weitere Auskünfte im Rahmen eines im Wege des Stufenantrags geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs.

2Die am geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am zugestellten Scheidungsantrag durch geschieden. Die Beteiligten lebten seit getrennt.

3Der Antragsgegner erteilte vorprozessual Auskunft über sein Endvermögen zum und sein Anfangsvermögen zum .

4Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Teil- und Teilanerkenntnisbeschluss verpflichtet, über den Bestand seines Trennungsvermögens am Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen (Belege) sowie zum Endvermögen am den Beleg zu einem - näher bezeichneten - Immobilienkredit vorzulegen; die weitergehenden Auskunftsanträge hat es zurückgewiesen.

5Zwischenzeitlich erteilte der Antragsgegner außergerichtlich auch Auskunft über sein Trennungsvermögen zum . Einen Zugewinn hat der Antragsgegner nach den insgesamt erteilten Auskünften nicht erzielt.

6Die gegen den Teil- und Teilanerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht verworfen, weil die erforderliche Beschwer von über 600 € nicht erreicht werde. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgt, den Antragsgegner über die bereits erteilten Auskünfte zum Bestand des Anfangs-, Trennungs- und Endvermögens hinaus zu weiterer Auskunftserteilung zu verpflichten, insbesondere durch Vorlage von Wertgutachten über alle in seinem Besitz befindlichen und während der Ehezeit in seinen Besitz gelangten Immobilien, durch Vorlage sämtlicher dazu geschlossenen Übertragungs- und Kreditverträge einschließlich der Zins- und Tilgungspläne sowie durch Aufstellungen sämtlicher sonstigen geldwerten Vermögenspositionen (Kontostände, Depots und Lebensversicherungen) und Vermögenswerte.

II.

7Die nach §§ 261 Abs. 1, 112 Nr. 3, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

8Einen Verstoß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache behauptet die Rechtsbeschwerde selbst nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), welcher es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454 Rn. 6 mwN).

91. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemesse sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft, welches gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen sei. Soweit die Antragstellerin im Rahmen einer Konkretisierung ihres Beschwerdeantrags bezüglich ihres Leistungsanspruchs auf die zwischenzeitlich erteilte Auskunft des Antragsgegners verweise und daraus einen Leistungsanspruch in der Größenordnung von rund 8.406 € ableite, gebiete dies keine 600 € übersteigende Wertfestsetzung. Denn die von der Antragstellerin insoweit in Bezug genommene Auskunft beziehe sich auf das Vermögen zum Trennungsstichtag, nicht jedoch auf das Endvermögen. Die zum Endvermögen bereits erteilte Auskunft lasse vielmehr erkennen, dass ein Leistungsanspruch der Antragstellerin nach dem bisherigen Vorbringen nicht in Betracht komme, zumal es bislang an jeglichem Vorbringen der Antragstellerin zu den eigenen Vermögensverhältnissen fehle. Auch bestehe keine Verpflichtung zur Vorlage weiterer während der Ehezeit abgeschlossener Kreditverträge, da eine Vorlage von Belegen nur zu den Stichtagen geschuldet sei, nicht aber für die zu einem bestimmten Saldo führenden Einzelgeschäfte.

102. Die Rechtsbeschwerde vermag keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler aufzuzeigen.

11a) Legt der in erster Instanz unterlegene Anspruchsteller in einem Verfahren, das die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einer Güterrechtssache (§ 1379 Abs. 1 BGB) betrifft, Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft. Dieses ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich ein Zehntel bis ein Viertel des Leistungsanspruchs, und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind. Der Leistungsanspruch bildet die Schätzungsgrundlage für den anzusetzenden Wert und ist ebenfalls gemäß § 3 ZPO zu schätzen. Dies geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Anspruchstellers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe in Betracht kommt, mit der Folge, dass das Interesse des Rechtmittelführers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten ist. Maßgeblich für die Wertbemessung ist dabei der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (Senatsbeschluss vom - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454 Rn. 13 mwN).

12Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung kann aufgrund des ihm eingeräumten Ermessensspielraums im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454 Rn. 14 mwN).

13b) Gemessen hieran ist die Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden, dass der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 61 Abs. 1 FamFG) vorliegend 600 € nicht überschreitet. Die Rechtsbeschwerde wendet sich letztlich ohne Erfolg gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Wertbemessung.

14Die Rechtsbeschwerde wiederholt lediglich, dass die Antragstellerin ihre Anspruchsvorstellungen aufgrund der zwischenzeitlich erteilten (Teil-)Auskunft des Antragsgegners mit 8.406,40 € beziffert habe, so dass sich der maßgebliche Gegenstandswert (bei einer Quote von einem Zehntel) mindestens auf 840,60 € belaufe. Dies übersieht indessen, dass diese Anspruchsvorstellungen der Antragstellerin sich auf die Auskunft des Antragsgegners zum Trennungsvermögen stützen wollen, während nach der Auskunft zum Endvermögen ein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin nicht ersichtlich ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:160518BXIIZB80.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 8 Nr. 28
NJW-RR 2018 S. 901 Nr. 15
SAAAG-86755