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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 6 KR 21/18 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

Es kann nicht als geklärt angesehen werden, dass eine fiktive Genehmigung nach § 13 Abs. 3a SGB V einen Leistungserbringer zum Gegenstand haben kann, der nicht zur Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte nicht mangels vorhandener Genehmigung von vornherein privatärztliche Leistungen in Anspruch nehmen muss, sondern die Krankenkasse den noch offenen Naturalleistungsanspruch unterdessen durch einen zugelassenen Leistungserbringer erfüllen will.

Fundstelle(n):
QAAAG-86734

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