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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 37 SF 146/17 EK AS

Leitsatz

Leitsatz:

Ein unbemittelter Beteiligter wird bei der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach §§ 198ff GVG nicht bereits deshalb gegenüber einem Bemittelten benachteiligt, weil das Gericht neben dem Hauptsacheverfahren ein komplexes Prozesskostenhilfeverfahren zu bearbeiten hat, in dem es zu Verzögerungszeiten gekommen ist. Die Verzögerungszeiten sind einheitlich für das gesamte Verfahren zu ermitteln.

Fundstelle(n):
DAAAG-86708

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