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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 9 KR 163/15

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine Klagebefugnis für die Deutsche Rentenversicherung Bund kann auch darauf beruhen, dass eine Krankenkasse das obligatorische Verfahren nach § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV pflichtwidrig nicht einleitet.

2. Eine Krankenkasse kann sich gegenüber einem anderen Prozessbeteiligten nicht auf die Verwirkung prozessualer Rechte berufen, wenn sie selbst durch kollusives Zusammenwirken mit Arbeitgeber, Beschäftigten und deren Verfahrensbevollmächtigten das Verwaltungsverfahren zum Nachteil dieses Prozessbeteiligten beeinflusst.

3. Der Begriff "Meldung des Arbeitgebers (§ 28a)" in § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV meint nicht nur eine Anmeldung im Sinne von § 28a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB IV.

4. Eine Anmeldung im Sinne von § 28a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB IV hat auch in den in § 12 DEÜV genannten Fällen zu erfolgen.

5. Ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV ist auch dann durchzuführen, wenn die Einzugsstelle von einem dort genannten Sachverhalt (Beschäftigter ist Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) nicht durch eine Meldung des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV erfährt, es aber pflichtwidrig unterlässt, auf richtige und vollständige Angaben hinzuwirken.

6. Auch Krankenkassen und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, im Verwaltungsverfahren eine mögliche Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu prüfen, wenn sich Antragsteller durch Bevollmächtigte vertreten lassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAG-86698

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