BFH Beschluss v. - I B 157/02

Abzug von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2

Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.

Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Das Finanzgericht (FG) hat sich bei seiner Entscheidung an der Rechtsprechung orientiert, nach der § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) alle Aufwendungen für die Bewirtung von Personen erfasst und es nicht darauf ankommt, ob die Beköstigung im Vordergrund steht oder ”auch” bzw. ”in erster Linie” der Werbung oder der Repräsentation dient (, BFH/NV 1993, 530; BFH-Beschlüsse vom I B 121/96, BFH/NV 1997, 751; vom I B 4/99, BFH/NV 2000, 698). Abweichendes ergibt sich nicht aus dem (BFHE 160, 166, BStBl II 1990, 575, vgl. Leitsatz 1), da dort —anders als im Streitfall— Bewirtungsaufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (1974/1975) von gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht abzugsfähigem Aufwand (etwa für den Besuch von Nachtlokalen o.ä.) abzugrenzen waren (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 530).

Lediglich Aufwendungen bei branchenüblichen Produkt- oder Warenverkostungen oder sogenannten ”Kundschaftstrinken” (vgl. dazu das von der Klägerin und Beschwerdeführerin —Klägerin— bezeichnete , Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 420) sind in vollem Umfange als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies setzt —anders als im Streitfall— voraus, dass Hersteller oder Vertreiber von Speisen und Getränken mittels der Bewirtung für eigene Produkte werben.

Auch ein Fall des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG ist im Streitfall nicht gegeben. Die Klägerin betreibt keinen gastronomischen Betrieb. Eine in Gewinnabsicht ausgeübte Bewirtung läge auch nicht vor, wenn —was das FG nicht ausdrücklich festgestellt hat— die Klägerin anlässlich der Verkaufsveranstaltungen von den Teilnehmern eine pauschale Kostenbeteiligung erhoben oder diese Kosten bei der Kalkulation der Verkaufspreise ihrer eigenen Produkte berücksichtigt hätte.

Aus den angeführten Gründen liegen auch die von der Klägerin weiter geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternativen 1 und 2 FGO nicht vor. Insoweit und im Übrigen ergeht dieser Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der FGO ohne weitere Begründung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1314
BFH/NV 2003 S. 1314 Nr. 10
NAAAA-69876