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IWB Nr. 12 vom Seite 467

Gewinnermittlung für Betriebsstätten in Russland

Die Ermittlung des Betriebsstättengewinns nach russischem Recht

Birgit Faßbender und Anna Lesova

Gewinne eines deutschen Unternehmens dürfen durch Russland besteuert werden, soweit diese einer steuerlichen Betriebsstätte des deutschen Unternehmens in Russland zuzurechnen sind (Art. 7 Abs. 1 DBA Russische Föderation). Um eine doppelte Besteuerung der russischen Betriebsstättengewinne in Deutschland und in Russland zu vermeiden, sind die Gewinne sachgerecht der russischen Betriebsstätte und den übrigen Standorten des Unternehmens zuzuordnen.

Kernaussagen
  • Das zweistufige Verfahren des Authorized OECD Approach zur Abgrenzung der Gewinne zwischen Stammhaus und ausländischen Betriebsstätten (Fremdvergleichsgrundsatz) findet im geltenden russischen Recht keine explizite gesetzliche Grundlage.

  • Die unterschiedlichen Methoden der Gewinnabgrenzung, die die deutsche und die russische Finanzverwaltung anwenden, können zur doppelten Besteuerung der Gewinne führen, die durch Betriebsstätten in Russland erzielt werden.

  • Die Entwicklung der Rechtspraxis in den letzten Jahren zeigt allerdings, dass das russische Finanzministerium den Authorized OECD Approach trotz nicht eindeutiger Rechtslage bei der Gewinnabgrenzung umsetzen will.

I. Rechtsgrundlagen

1. Grundlagen der Gewinnermittlung

Eine Bet...