Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Gründe
W, der Vater der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), gründete im Jahr…eine AG. Diese wandelte er zum in eine KG um, wobei die Schwester der Klägerin, M, mit einem Kapitalanteil in Höhe von ... DM als Kommanditistin aufgenommen wurde. Zum wurde die KG dann in eine GmbH umgewandelt. Das Stammkapital in Höhe von ... DM wurde durch Umwandlung der Kapitalanteile an der KG in Geschäftsanteile erbracht. Auf W, dessen Kapitalkonto sich zum Umwandlungsstichtag auf ... DM belief, entfiel —neben offenen Rücklagen in Höhe von ... DM— ein Stammkapitalanteil in Höhe von ... DM, auf M ein solcher in Höhe von ... DM sowie auf drei weitere ehemalige Kommanditisten in Höhe von jeweils ... DM. Neben dem gesamten Betriebsvermögen der KG wurden auch die betriebsnotwendigen Grundstücke in die GmbH eingebracht.
W verstarb im Jahr…Sein Geschäftsanteil ging im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu 50 v.H. auf die Mutter der Klägerin, J, sowie zu jeweils 25 v.H. auf die Klägerin und die M über. Der Geschäftsanteil der J betrug danach ... DM, die Anteile der M ... DM und der Anteil der Klägerin ... DM. Die Klägerin erwarb 1980 gegen Kaufpreiszahlung in Höhe von ... DM von J einen zusätzlichen Anteil in Höhe von nominal ... DM sowie von M —nach ihren damaligen Einlassungen unentgeltlich— einen Anteil in Höhe von ... DM hinzu.
Im Jahr 1992 veräußerte die Klägerin ihre Geschäftsanteile von nominal ... DM zu einem Kaufpreis von ... DM und verlegte danach ihren Wohnsitz ins Ausland. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) ging in seinem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr zunächst von einem nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von ... DM aus, den er wie folgt berechnete: ...
Auf Grund diverser Einwendungen der Klägerin erließ das FA Änderungsbescheide, in denen es bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns für den von der M bezogenen Geschäftsanteil deren vermeintliche Anschaffungskosten in Höhe von ... DM sowie Rechts- und Steuerberatungskosten in Höhe von ... DM berücksichtigte und den Veräußerungsgewinn nunmehr mit ... DM ansetzte. Den Einspruch der Klägerin wies es als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb erfolglos. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Dagegen wehrt sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision beantragt.
Dem ist das FA entgegengetreten.
Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Eine nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ausreichende Begründung ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. nur Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25, m.w.N.). Danach muss der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der jeweils in § 115 Abs. 2 FGO enthaltenen Zulassungsvorschrift substantiiert und schlüssig darlegen: Das bedeutet, dass zumindest die in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale in der Beschwerdebegründung näher erläutert werden müssen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., Rz. 26). Beim Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO sind daher substantielle und konkrete Angaben darüber zu machen, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts aus Gründen der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. , BFH/NV 2003, 52). Beim Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist eine konkrete und schlüssige Bezeichnung der Tatsachen erforderlich, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben (arg.e. § 120 Abs. 3 Nr. 2 b FGO).
2. Die Beschwerde der Klägerin entspricht den vorgenannten Anforderungen nicht: Sie enthält zwar umfangreiche Darstellungen über den streitigen Sachverhalt und wirft auch die Frage auf, ob das Urteil der Vorinstanz materiell-rechtlich richtig ist. Sie enthält aber keinen ausreichenden Vortrag zum Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 FGO.
a) Die Klägerin hat keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, auf dem die Vorentscheidung beruhen könnte, ordnungsgemäß geltend gemacht. Da in vielen Fällen auf die Beachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften wirksam verzichtet werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung —ZPO—), gehört nach ständiger Rechtsprechung zur ordnungsmäßigen Rüge eines Verfahrensfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auch der Vortrag, dass die Verletzung der betreffenden (verzichtbaren) Verfahrensvorschrift ordnungsgemäß gerügt wurde, es sei denn, dass sich dies schon aus dem Urteil selbst oder den in Bezug genommenen Unterlagen (wie der Sitzungsniederschrift) ergibt (vgl. z.B. , BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, sowie BFH-Beschlüsse vom VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608; vom VIII B 14/99, BFH/NV 2000, 971; vom VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125; vom I B 96/01, BFH/NV 2002, 1469). Die Verletzung der §§ 76 bzw. 96 FGO durch das FG ist ausweislich der FG-Akten (dort insbesondere der Protokollniederschrift zur mündlichen Verhandlung) nicht gerügt worden. Es entspricht der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung, dass dann ein Übergehen eines Beweisantrages im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr als Verfahrensfehler gerügt werden kann.
b) Die Beschwerde der Klägerin enthält auch keinen ausreichenden Sachvortrag hinsichtlich des Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Die Klägerin macht dazu zwar geltend, das FG habe bei seiner materiell-rechtlichen Lösung auf § 41 der Abgabenordung (AO 1977) abgestellt, ohne zuvor die Frage zu klären, welche Rechtsstellung ihr selbst in der umgewandelten Gesellschaft zugekommen sei. Ferner führt sie an, dass das FG ihrem Einwand nicht hinreichend nachgegangen sei, dass nicht alle betriebsnotwendigen Grundstücke in die GmbH eingebracht worden seien. Mit dieser Argumentation wendet sich die Klägerin aber nur gegen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils, ohne damit einen Zulassungsgrund hinreichend substantiiert darzulegen. Soweit die Klägerin mit ihrer Argumentation mittelbar eine Abweichung des Urteils der Vorinstanz von der Rechtsprechung des BFH geltend macht, enthält ihre Begründung keine nach der ständigen Rechtsprechung erforderliche Bezeichnung eines abstrakten Rechtssatzes des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en), durch welche eine Abweichung erkennbar würde (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309; vom III B 20/97, BFH/NV 2000, 212; vom I B 181/00, BFH/NV 2002, 523). Die Klägerin hat schließlich auch weder behauptet noch näher dargelegt, dass das FG-Urteil willkürlich und deshalb geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu erschüttern. Für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist es nicht ausreichend, die Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils zu behaupten, sondern es ist —außer wenn dies offenkundig wäre— substantiiert darzulegen, dass das FG-Urteil unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. nur Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 45).
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1332
BFH/NV 2003 S. 1332 Nr. 10
EAAAA-69840