Lexikon für Steuerfachangestellte
18. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Z
1 Zahlstellensteuer
Da der Zinsabschlag nach dem Zinsabschlaggesetz von der auszuzahlenden Stelle einbehalten wird, spricht man auch von Zahlstellensteuer.
2 Zahlstellenvermerk
→ Wechsel
3 Zahlungsverjährung
Neben der → Festsetzungsverjährung kennt die AO die sog. Zahlungsverjährung (§ 228 AO).
1. Beginn der Verjährung (§ 229 AO)
Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung, die fünf Jahre beträgt (§ 228 AO). Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder Änderung der Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis wirksam geworden ist, aus dem sich der Anspruch erhebt.
Bei Haftungsbescheiden beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.
2. Hemmung und Unterbrechung (§§ 230, 231 AO)
Solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate nicht verfolgt werden kann, ist die Verjährung gehemmt.
Die Verjährung wird unterbrochen in den vom Gesetzgeber genannten Fäl...