Lexikon für Steuerfachangestellte
18. Aufl. 2018
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W
1 Warenausgang
Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres Geschäftsbetriebs regelmäßig Waren an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, müssen den erkennbar für diese Zwecke bestimmten Warenausgang gesondert aufzeichnen (§ 144 Abs. 1 AO).
2 Wareneingang
Gewerbliche Unternehmer müssen den Wareneingang gesondert aufzeichnen (§ 143 AO). Dazu gehören alle Waren einschließlich der Rohstoffe, unfertige Erzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, die der Unternehmer im Rahmen seines Gewerbebetriebs zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch entgeltlich oder unentgeltlich für eigene oder fremde Rechnung erwirbt. Waren, die nach der Art des Betriebs üblicherweise für den Betrieb zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch erworben werden, sind auch dann aufzuzeichnen, wen sie für betriebsfremde Zwecke verwendet werden.
Die Aufzeichnungen des Wareneingangs müssen folgende Angaben enthalten:
den Tag des Rechnungseingangs oder das Datum der Rechnung,
den Namen oder die Firma und Anschrift des Lieferers,
die handelsübliche Bezeichnung der Ware,
den Preis der Ware,
einen Hinweis auf den Beleg.
3 Wechsel
Der Wec...