Lexikon für Steuerfachangestellte
18. Aufl. 2018
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U
1 Überbestände
→ Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
2 Übermaßverbot
→ Ermessen
3 Übernachtungskosten
Die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung während einer Auswärtstätigkeit (Dienstreise) oder einer Fahrtätigkeit entstehen, kann der Arbeitgeber weiterhin steuerfrei ersetzen. Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück nachgewiesen und lässt sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:
1. für Frühstück um 20 %,
2. für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden (R 9.7 LStR).
Ist in der Rechnung die Beherbergungsleistung gesondert ausgewiesen und daneben ein Sammelposten für Nebenleistungen, ohne dass der Preis für die Verpflegung zu erkennen ist, so ist die pauschale Kürzung sinngemäß auf den Sammelposten für Nebenleistungen anzuwenden; der ver...