Lexikon für Steuerfachangestellte
18. Aufl. 2018
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R
1 Rabatt
→ Belegschaftsrabatt
2 Rating
→ Basel
3 Realsplitting
Der Abzug von Unterhaltszahlungen bis zu 13.805 € an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist beim Unterhaltsverpflichteten möglich. Die Unterhaltsleistungen unterliegen beim Unterhaltsempfänger der Besteuerung (sog. Realsplittung – § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Der Unterhaltsverpflichtete kann seine Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Es kommt nicht darauf an, ob die Zahlung aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht geleistet wird.
Der Unterhaltsempfänger muss die ihm zufließenden Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuern, jedoch – entsprechend der Regelung für den Verpflichteten – begrenzt auf einen Höchstbetrag von 13.805 € im Kalenderjahr. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplitting ist, dass der Unterhaltsempfänger einem entsprechenden Antrag des Unterhaltsverpflichteten zustimmt.
Die Zustimmung bindet...